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Erneute Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 "Thomawiese"
Der Gemeinderat beschließt, den Bebauungsplan Nr. 32 „Thomawiese" im Bereich der Fl.Nr. 39/11, Matheisweg wie folgt zu ändern:
Der dort festgesetzte Vierspänner in den Abmessungen 29 x 12 m wird geringfügig nach Süden verschoben, sodass sich gegenüber der jetzigen Planung etwas kleinere Grundstückszuschnitte ergeben.
Die dafür notwendige Stellplatzausweisung erfolgt mit zwei Einzelgaragen an der Nordwestecke des Grundstückes, Hausgaragen in den mittleren Gebäudeteilen und Stellplätzen vor den mittleren und äußeren Gebäudeteilen des Vierspänners.
Anstelle des im Bebauungsplan festgesetzten Gebäudes zur Unterbringung von vier Garagen und einem Anbau z.B. für eine zentrale Heizungsanlage mit insgesamt 22,30 x 7 m wird ein 17 x 8 m großes Einfamilienhaus (2 VG, SD, WH 5,90 m, DN 27°) mit einer ins Haus integrierten Doppelgarage an der Ostseite des Gebäudes zugelassen.
Die Erschließung soll sich am Vorentwurf des Büros Landbrecht (Stand 04.01.2010) orientieren.
Die Änderung dient der Schaffung von ausreichendem Wohnraum für überwiegend junge Familien im Rahmen einer noch angemessenen und städtebaulich vertretbaren Verdichtung der Bebauung in zentraler Ortslage mit Nähe zur S-Bahn.
Der Änderungsbereich wird, wie im beiliegenden Lageplan schwarz umrandet, mit der Möglichkeit eines nördlichen Grundstücksumgriffes um das Einfamilienhaus festgelegt.
Das Planänderungsverfahren für den Bebauungsplan erfolgt nach den Bestimmungen des § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren, nachdem die Grundzüge der Planung nicht berührt sind.
Von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB wird wegen Geringfügigkeit der Planänderungen abgesehen.
Nach Auffassung der Gemeinde sind im Zuge dieser Änderung die Voraussetzungen für eine Ausgleichsflächenanwendung nicht gegeben, da es sich hier lediglich um eine Überplanung des Bestandes handelt.
Die Planänderung umfasst keine Abweichungen von der Planung die ausgleichsflächenrelevant wären. § 1a Abs. 3 BauGB findet daher keine Anwendung.
Weiterhin ist die Pflicht zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorbereitet oder begründet. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der nach § 1 Abs.6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter ersichtlich (§ 13 Abs.1 Nr.1 und 2 BauGB).
Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB und vom Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der Angabe nach § 3 Abs.2, Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs.5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB wird gemäß § 13 Abs.3 BauGB abgesehen. Darauf ist im Verfahren hinzuweisen.
Die Änderung weicht von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht ab; eine Anpassung im Wege der Berichtigung ist daher nicht erforderlich.
Das Verfahren erhält die Bezeichnung „4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 „Thomawiese".
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